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BAG - Entscheidung vom 06.11.2008

2 AZR 927/07

Normen:
KSchG § 18
KSchG § 18 Abs. 1
KSchG § 18 Abs. 2
KSchG § 18 Abs. 4

BAG, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 927/07

DRsp Nr. 2009/5074

Rechtswirkungen einer Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG auf den Ausspruch einer Kündigung; Auswirkungen der "Sperrfrist" auf bestimmte Kündigungen

1. Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen. 2. Nach der gesetzlichen Formulierung des § 18 Abs. 1 KSchG kann eine Kündigung schon unmittelbar nach Erstattung (Eingang) der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Gesetzesfassung verbietet vor Ablauf der Sperrfrist den Ausspruch der Kündigung nicht, auch wenn man unter "Entlassung" im Sinne der Norm die Kündigung versteht. 3. Eine Kündigung kann somit nach Anzeigenerstattung erfolgen. Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen nur nicht vor Ablauf der Monatsfrist des § 18 Abs. 1 KSchG - oder im Fall des § 18 Abs. 2 KSchG der längstens zweimonatigen Frist - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dementsprechend werden von der "Sperrfrist" nur solche Kündigungen unmittelbar erfasst, deren Kündigungsfrist kürzer als einen Monat (bzw. zwei Monate) sind. 4. Der vorstehenden Auslegung steht auch nicht die Regelung zur sog. Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG entgegen. Ob § 18 Abs. 4 KSchG nach der neuen Auffassung vom Begriff der "Entlassung" überhaupt noch anwendbar und nicht teleologisch zu reduzieren ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2007 - 10 Sa 62/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 18 Abs. 1 ; KSchG § 18 Abs. 2 ; KSchG § 18 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelsache zu BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - (führend)

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 62/07
Vorinstanz: ArbG Dessau, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 113/06