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BAG - Entscheidung vom 04.06.2008

3 AZB 37/08

Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ZPO § 9
GKG § 42 Abs. 5 S. 1 Hs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 64 ArbGG 1979
AuR 2008, 402
DB 2008, 2436
NJ 2008, 478
NJW 2009, 171
NZA-RR 2009, 555

BAG, Beschluß vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 37/08

DRsp Nr. 2008/15865

Prozessrecht - Wert der Beschwer

Orientierungssätze: 1. Für die Berechnung der für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Beschwer von mehr als 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG gelten in entsprechender Anwendung von § 2 ZPO die in der ZPO enthaltenen Regelungen über die Wertberechnung, nicht die Vorschriften des GKG . 2. Maßgeblich für die Berechnung des Beschwerdewertes sind die Anträge des Klägers in der Berufungsinstanz insoweit, als er im Umfange des Berufungsantrages bereits durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist. Neu im Berufungsverfahren angebrachte Anträge sind für die Berechnung der Beschwer ebenso ohne Bedeutung wie erstinstanzlich gestellte, aber nicht mehr weiterverfolgte Anträge. 3. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes sind mehrere in der Klage geltend gemachte selbständige prozessuale Ansprüche zusammenzurechnen, soweit die ZPO keine ausdrückliche Begrenzung des Wertes vorsieht. 4. Eine derartige Begrenzung enthält für wiederkehrende Leistungen § 9 ZPO . Der Wert berechnet sich danach nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges. Wegen des mit der Klageerhebung verbundenen natürlichen Einschnittes sind allerdings die bis zur Klageerhebung fällig gewordenen Beträge hinzuzurechnen. 5. Die nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltende Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. GKG , wonach die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet werden, findet auch keine entsprechende Anwendung. Sie hat den Zweck, das Kostenrisiko in den Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen zu begrenzen und damit den Zugang zu diesen Gerichten zu erleichtern. Ihre Übertragung auf die Wertfestsetzung für die Beschwer würde das genaue Gegenteil bewirken.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ZPO § 9 ; GKG § 42 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers, die die Beklagte in Höhe von 185,97 Euro monatlich auszahlt.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger mit seiner am 8. Januar 2007 zugestellten Klage eine Erhöhung dieser Betriebsrente ab März 2002 um 12,33 Euro und ab Februar 2005 um weitere 7,87 Euro gefordert. Er hat dort einen Zahlungsantrag gestellt und insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige 493,72 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich aus 320,58 Euro für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2005 (26 Monate zu je 12,33 Euro) und weiteren 173,14 Euro für die Zeit seit Februar 2005 bis Dezember 2006 (22 Monate zu je 7,87 Euro) zusammen. Ferner hat der Kläger einen Feststellungsantrag dahingehend gestellt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Januar 2007 Betriebsrente in Höhe von monatlich 206,17 Euro brutto zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.422,12 Euro - 36facher Wert der gesamten monatlichen Betriebsrente einschließlich des streitigen Teils - festgesetzt.

Der Kläger hat dagegen ohne Einschränkung Berufung eingelegt und diese gesondert begründet. Ausweislich der Begründung macht der Kläger lediglich noch eine unterbliebene Anpassung um 12,33 Euro monatlich geltend. Insofern verlangt er eine rückwirkende Zahlung von 591,84 Euro brutto nebst Zinsen für die Jahre 2003 bis 2006 und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Januar 2007 Betriebsrente in Höhe von monatlich 198,30 Euro brutto zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beschwerdewert sei nicht erreicht und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Es hat die Revisionsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Revisionsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Fortsetzung des Berufungsverfahrens.

II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist nach § 77 ArbGG statthaft und in der Sache begründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro, so dass der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Urteil Berufung einlegen kann (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG ).

1. Die Wertermittlung richtet sich nach den §§ 3 bis 9 ZPO : Für die Ermittlung des Beschwerdewertes sind die Regelungen des GKG nicht einschlägig. Dieses Gesetz dient ausschließlich der Kostenerhebung ua. in Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen (§ 1 Satz 1 Nr. 5 GKG ). Die Streitwertvorschriften dieses Gesetzes dienen insoweit der Ermittlung der Gebühren (§ 3 Abs. 1 GKG ). Da auch das ArbGG keine Regelungen über die Ermittlung des Beschwerdewertes enthält, gelten insoweit die Vorschriften der ZPO über die Berufung entsprechend (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ). Demnach sind in entsprechender Anwendung von § 2 ZPO für die Wertberechnung die Regeln der §§ 3 bis 9 ZPO anzuwenden.

2. Danach übersteigt der Beschwerdewert 600,00 Euro.

a) Ohne Bedeutung ist die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. An diese Festsetzung sind die Rechtsmittelinstanzen nur gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. BAG 23. Mai 1985 - 2 AZR 264/84 -, zu II 1 c der Gründe; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 -, zu A I der Gründe). Da das Arbeitsgericht hier auch unstreitige Forderungen in die Wertberechnung einbezogen hat, ist seine Festsetzung offensichtlich unrichtig.

b) Maßgeblich für die Berechnung des Beschwerdewertes sind die Anträge des Klägers in der Berufungsinstanz, da er in der Berufungsbegründung das mit der Berufung verfolgte Begehren insoweit freiwillig beschränkt hat (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 259/05 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 41, zu II 2 a der Gründe). Die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge sind allerdings nur insoweit von Bedeutung, als der Berufungskläger im Umfange des Berufungsantrages bereits durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist (vgl. BAG 27. Mai 1994 - 5 AZB 3/94 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 b der Gründe). Ebenso wenig wie ein in der Berufungsinstanz neu eingebrachter Antrag für sich genommen zur Zulässigkeit der Berufung führt, sondern seinerseits eine - schon sonst - zulässige Berufung voraussetzt (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 1 a der Gründe), kann eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung bei der Festlegung des Beschwerdewertes berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle ist deshalb maßgeblich, inwieweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag Ansprüche weiterverfolgt hat, die er bereits vor dem Arbeitsgericht erfolglos geltend gemacht hat.

c) Bei der Berechnung des Beschwerdewertes sind dabei mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen (§ 5 1. Halbs. ZPO ). Ansprüche in diesem Sinne sind selbständige prozessuale Ansprüche nach § 260 ZPO (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39, zu I 2 b der Gründe). Wenn und soweit danach mehrere Ansprüche vorliegen, sind diese zusammenzuzählen, ohne dass Begrenzungen in Betracht kämen, soweit diese nicht in den §§ 3 bis 9 ZPO ausdrücklich vorgesehen sind.

Eine derartige Begrenzung enthält für wiederkehrende Leistungen § 9 ZPO , der einen festen Bemessungsmaßstab enthält. Der Wert berechnet sich danach nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges. Wegen des mit der Klageerhebung verbundenen natürlichen Einschnittes sind allerdings die bis zur Klageerhebung fällig gewordenen Beträge hinzuzurechnen (vgl. BGH 6. Mai 1960 - V ZR 148/59 - NJW 1960, 1459).

Eine weitergehende Begrenzung kann - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - auch nicht dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. GKG entnommen werden. Nach dieser Bestimmung werden - entgegen der allgemeinen gesetzlichen Anordnung im 1. Halbsatz dieser Regelung - die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht hinzugerechnet. Diese Vorschrift ist unmittelbar nur für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren und nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich. Sie hat den Zweck, das Kostenrisiko in den Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen zu begrenzen und damit den Zugang zu diesen Gerichten zu erleichtern. Ihre Übertragung auf die Wertfestsetzung für die Beschwer würde das genaue Gegenteil bewirken.

Soweit ein Feststellungsantrag zu bewerten ist, kann unter Berücksichtigung des freien Ermessens nach § 3 ZPO der einschlägige Wert nur mit 80 % in Ansatz zu bringen sein.

d) Der Wert der Beschwer ist unter Anwendung dieser Grundsätze mit 734,87 Euro anzunehmen.

aa) Bei der Streitwertberechnung ist zunächst hinsichtlich der Klage auf rückständige Zahlungen die vom Kläger geltend gemachte Erhöhung von 12,33 Euro pro Monat in Ansatz zu bringen, soweit sie bereits erstinstanzlich für Zeiten vor Erhebung, also Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO ) der Klage geltend gemacht wurde. Das betrifft den Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2005, insgesamt also 320,58 Euro. Erstinstanzlich hat der Kläger ab Februar 2005 nicht mehr diesen Betrag, sondern nur noch die in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgte weitere Erhöhung um 7,87 Euro pro Monat als Zahlungsantrag geltend gemacht.

bb) Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zugrunde zu legen. Nach seinem eindeutigen Wortlaut bezieht er sich erst auf Zeiträume seit dem 1. Januar 2007 und damit auf Zeiten, die vom Zahlungsantrag nicht mehr umfasst sind.

Für die Berechnung ist der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges maßgeblich. Das ergibt 517,86 Euro (12,33 Euro x 12 x 3,5). Von diesem Wert sind, da ein Feststellungsantrag vorliegt, nur 80 %, also 414,29 Euro, anzusetzen.

cc) Insgesamt ergibt sich bei Addition beider Beträge ein Gesamtwert von 734,87 Euro. Dieser Wert übersteigt 600,00 Euro.

III. Mit der Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wird das Verfahren wieder in der Berufungsinstanz anhängig. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Anwendung und Fortschreibung von BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 259/05 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 41, zu II 2 a der Gründe; BAG 27. Mai 1994 - 5 AZB 3/94 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 b der Gründe; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 1 a der Gründe

Anwendung von BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39, zu I 2 b der Gründe; BGH 6. Mai 1960 - V ZR 148/59 - NJW 1960, 1459

Besonderer Interessentenkreis: Prozessvertreter

Hinweise:

Anmerkung Ulrici AuR 2008, 384

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2231/07
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 23618/06
Fundstellen
AP Nr. 42 zu § 64 ArbGG 1979
AuR 2008, 402
DB 2008, 2436
NJ 2008, 478
NJW 2009, 171
NZA-RR 2009, 555