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BAG - Entscheidung vom 28.10.2008

3 AZR 325/07

Normen:
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes § 20
BetrAVG § 16
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242 (Prozessverwirkung)
BGB § 254
BGB § 276
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 287 S. 1
UmwG § 20 Abs. 1
UmwG § 125
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 265
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes § 20
BetrAVG § 16
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242 (Prozessverwirkung)
BGB § 254
BGB § 276
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 287 S. 1
UmwG § 20 Abs. 1
UmwG § 125
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 265

BAG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 325/07

DRsp Nr. 2009/10244

Passivlegitimation bei umwandlungsrechtlicher Ausgliederung bzw. Verschmerzung; Verwirkung des Klagerechts eines Arbeitnehmers; Verzug des Arbeitgebers bei verspäteter Anpassung der Betriebsrente; Ersatz steuerliche Nachteile des Arbeitnehmers durch verzögerte Anpassung

1. Die Passivlegitimation des beklagten Arbeitgebers (Versorgungsschuldners) bleibt auch dann bestehen, wenn seine Versorgungspflichten durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auf eine neu gegründete GmbH übertragen wurden und anschließend diese Gesellschaft auf eine Aktiengesellschaft verschmolzen wurde, auch wenn nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 , § 125 UmwG dann die Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis durch Gesamtrechtsnachfolge zunächst auf die GmbH und anschließend auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, da bei einer Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite der Kläger den alten Antrag nach § 265 ZPO aufrechterhalten und dann gem. §§ 727 , 731 ZPO gegen den Rechtsnachfolger aus dem Urteil vollstrecken da, was auch für eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes gilt. 2. a) Zwar kann das Klagerecht des Arbeitnehmers verwirkt werden; es fehlt sowohl an dem hierfür erforderlichen Zeitmoment wie auch an dem Umstandsmoment, wenn der Arbeitgeber den Anspruch auf nachträgliche Anpassung der betrieblichen Altersversorgung anerkennt. b) Erlässt ein Dritter, der die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber abwickelt (hier: Bochumer Verband), einen Leistungsbescheid, handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. c) Die Anerkennung einer Verpflichtung zu einer höheren Anpassung enthält zwar noch nicht die Anerkennung einer Verpflichtung zum Ersatz des durch die verzögerte Anpassung herbeigeführten Schadens. Dies ändert aber nichts daran, dass es dem Versorgungsschuldner jedenfalls nach einem solchen Anerkenntnis nicht unzumutbar ist, sich auf einen Schadensersatzprozess einzulassen. 3. Der Arbeitgeber kommt mit der ordnungsgemäßen Betriebsrentenanpassung auch ohne Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug, wenn diese kalendermäßig bestimmt ist. Schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen (hier: Bochumer Verband) muss er sich zurechnen lassen. 4. Führt die verspätete Anpassung der Betriebsrente dazu, dass der Arbeitnehmer eine mehrere Jahre umfassende Nachzahlung auf einmal erhält und er deshalb im Vergleich zur ordnungsgemäßen Anpassung und ratierlichen Zahlung steuerliche Nachteile erleidet, hat der Arbeitgeber diese als Verzugsschaden auszugleichen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2007 - 9 Sa 90/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Leistungsordnung des Bochumer Verbandes § 20; BetrAVG § 16 ; BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 (Prozessverwirkung); BGB § 254 ; BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 286 ; BGB § 287 S. 1; UmwG § 20 Abs. 1 ; UmwG § 125 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 265 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - (führend), - 3 AZR 235/07 -, - 3 AZR 283/07 -, - 3 AZR 284/07 -, - 3 AZR 325/07 - (vorliegend), - 3 AZR 326/07 -, - 3 AZR 327/07 -

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 90/07
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/06