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BAG - Entscheidung vom 17.09.2008

3 AZR 451/07

Normen:
BetrAVG § 2
BetrAVG § 6

BAG, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 451/07

DRsp Nr. 2009/755

Kürzung der erreichbaren Betriebsrente bei Ausscheiden vor der vorgesehenen festen Altersgrenze

1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze - Versorgungsfall - mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, ist die bei Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente - Vollrente - zu kürzen: Dem Versorgungsberechtigten steht nur eine Betriebsrente zu, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht. Auf die Gründe für das Ausscheiden kommt es nicht an. 2. Das gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung eine Steigerung der Betriebsrente vorsieht, dies aber in der Höhe begrenzt. 3. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Mai 2007 - 10 Sa 1987/06 B - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

(Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO ).)

Normenkette:

BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ;

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - (führend), - 3 AZR 1062/06 -, - 3 AZR 451/07 - (vorliegend), - 3 AZR 452/07 -, - 3 AZR 679/07 -, - 3 AZR 686/07 -

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1987/06
Vorinstanz: ArbG Oldenburg, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 170/06