Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BAG - Entscheidung vom 25.09.2008

8 AZR 608/07

Normen:
BGB § 613a
ZPO § 138
ZPO § 139
ZPO § 253
ZPO § 551
ArbGG § 72
BGB § 613a
ZPO § 138
ZPO § 139
ZPO § 253
ZPO § 551
ArbGG § 72

BAG, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 608/07

DRsp Nr. 2009/4165

Betriebs(teil)übergang; Bewachungsauftrag; Truppenübungsplatz

Voraussetzungen für einen Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsübergang [Betriebs{teil}übergang]; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsübergangs bei einem Bewachungsunternehmen1. Ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn während der Kündigungsfrist der Betrieb oder der Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB ) auf den Erwerber übergeht oder wenn der Betriebsübergang während der Kündigungsfrist zwar noch nicht vollzogen, aber bereits beschlossen worden ist. Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (Senat 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 -). 2. Allein die Übernahme eines von der Bundeswehr vergebenen Bewachungsauftrages für einen Truppenübungsplatz stellt keinen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB vom bisherigen Bewachungsunternehmen auf das neue dar. Bei einem Bewachungsunternehmen handelt es sich regelmäßig um einen betriebsmittelarmen Betrieb, so dass nur die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft die Annahme eines Betriebs(teil-)übergangs rechtfertigen würde. 3. Wenn die Durchführung der Bewachungsleistungen auf dem von der Bundeswehr erteilten Auftrag und der von ihr herausgegebenen Wachanweisung beruht, spricht auch die Ähnlichkeit der Tätigkeit des alten und des neuen Auftragnehmers nicht für die Übernahme der bisherigen Arbeitsorganisation durch den neuen Auftragnehmer.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2007 - 7 Sa 1429/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO § 138 ; ZPO § 139 ; ZPO § 253 ; ZPO § 551 ; ArbGG § 72 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 607/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

8 AZR 607/07 (führend), 8 AZR 609/07, 8 AZR 619/07

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1429/06
Vorinstanz: ArbG Hameln - 1 Ca 162/06 - 27.7.2006,