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BAG - Entscheidung vom 08.10.2008

5 AZR 716/07

Normen:
BGB § 615
BGB §§ 294 ff.
BGB § 187 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 5
TVG § 5 Abs. 4
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 6
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 19
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 7
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 22

BAG, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 716/07

DRsp Nr. 2009/1417

Auslegung eines Arbeitsvertrags im Hinblick auf den Umfang der Arbeitszeit

1. Lässt sich den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien eine Teilzeitabrede nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, steht der Arbeitnehmer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. 2. Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zu einer flexiblen Arbeitszeiteinteilung berechtigt, die lediglich im Jahresdurchschnitt die 40-Stunden-Woche einhalten muss, kommt er ohne besonderes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug, sobald arbeitszeitrechtlich nur noch bestimmte Arbeitstage zur Verfügung stehen, um den Jahresdurchschnitt zu erreichen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2007 - 17 Sa 1623/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen für das Jahr 2004 erst ab dem 16. Januar 2005 und für das Jahr 2005 erst ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

(Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.)

Normenkette:

BGB § 615 ; BGB §§ 294 ff.; BGB § 187 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; TVG § 5 Abs. 4 ; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 6; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 19; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 7; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 22;

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 8. Oktober 2008 - 5 AZR 713/07 -, - 5 AZR 714/07 -, - 5 AZR 715/07 - (führend), - 5 AZR 716/07 - (vorliegend) und - 5 AZR 155/08 -

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1623/06
Vorinstanz: ArbG Hannover, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 453/05