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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.02.2007

11 CS 06.1644

Normen:
FeV § 13 Nr. 2b FeV, Nr. 2c, § 28 Abs. 4
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, 18) Art. 7 Abs. 5 S. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 18 S. 2
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5

Fundstellen:
DAR 2007, 535
NZV 2007, 539
VRR 2007, 278
zfs 2007, 354

BESCHLUSSs). Zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung berief sich die Antragsgegnerin auf den Vorfall am 9. Mai 2003 und das Gutachten vom 7. Dezember 2005. Über den Widerspruch, den der Antragsteller am 28. Februar 2006 [...]
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