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VGH Bayern - Entscheidung vom 26.04.2007

22 A 07.40008

Normen:
AEG § 18 Abs. 1 Satz 1
AEG § 18 Abs. 3
AEG § 21 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 3
GG Art. 87 e Abs. 4 Satz 1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1314/26 der Gemarkung A***** (2.475 m²). Der Kläger ist ferner zur Hälfte Erbbauberechtigter an diesem Grundstück, desgleichen die Deutsche Bahn AG. Durch [...]
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