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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 20.11.2007

11 S 2364/07

Normen:
AuslG § 69 Abs. 3
AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 4
AufenthG § 60 Abs. 4
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5

Fundstellen:
DVBl 2008, 133

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.09.2007 ist zulässig (vgl. §§ 146 , 147 VwGO ) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die [...]
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