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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 09.08.2007

2 U 23/07

Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 6 § 15 Abs. 2, Abs. 5 § 140 Abs. 3

Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 399
GRUR-RR 2009, 240
MMR 2007, 649
OLGReport-Stuttgart 2008, 51

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. A. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.759,60 EUR. Die Klägerin, die Leiterplatten herstellt und vertreibt, ist [...]
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