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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 21.12.2007

5 U 2308/05

Normen:
BGB § 612 Abs. 2
GOÄ § 1
GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 1
GOZ § 1

I. Der Kläger (Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie) nimmt die Beklagte auf Zahlung von Honorar für ärztliche und kieferchirurgische Leistungen in der Zeit vom 18.07.1995 bis 15.02.1996 in Anspruch. Der Kläger [...]
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