(§ 540 ZPO ) A. Die Widerkläger sind Eigentümer des Grundstücks 'X-Straße' in E (Flurstück X2), die Widerbeklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks 'X-Straße' (Flurstück X3). Daneben befindet sich noch das [...]
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