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OLG Hamburg - Entscheidung vom 12.09.2007

5 W 129/07

Normen:
BGB § 312c Abs. 1 S. 1
BGB § 312d Abs. 2
BGB § 355 Abs. 2 S. 2
BGB § 357 Abs. 2 S. 2
BGB-Info-V § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-Info-V § 14
PangV § 1 Abs. 2 Nr. 1
PangV § 1 Abs. 6
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
CR 2008, 116
GRUR-RR 2008, 137
MMR 2008, 44
OLGReport-Hamburg 2008, 129

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe - außer für die Rechtsverteidigung gegen Ziff. I 5 der einstweiligen Verfügung - ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache [...]
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