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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 28.03.2007

3 W 20/07

Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2
GVG § 13 § 17a Abs. 2 § 17a Abs. 3 S. 2

I. Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben einer der führenden IT-Dienstleister in der Finanzbranche mit Hauptsitz in Frankfurt am Main, beschäftigt in ihrem Unternehmen mehr als 3.300 Mitarbeiter, die über 300 [...]
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