Das mit Schriftsätzen vom 19. April 2007 und 4. Mai 2007 vom Kläger eingelegte einheitliche Rechtsmittel ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO , 26. Auflage, vor § 511 ZPO [...]
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