I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach den § 567 Abs. 1 Nr. 2 , § 569 ZPO zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 , §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG [...]
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