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FG Nürnberg - Entscheidung vom 22.08.2007

6 K 1049/07

Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 16 Abs. 3
AO § 164 Abs. 2 S. 1
GmbHG § 15 Abs. 3
GewStG § 7
GewStG § 14 S. 1

Streitig ist, ob im Jahr 1998 eine Betriebsaufspaltung beendet worden und ein Aufgabegewinn zu versteuern ist. Im Jahr 1984 hatte der Kläger das Grundstück G in H erworben, bebaut und anschließend ab Januar 1986 an die [...]
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