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FG München - Entscheidung vom 27.07.2007

8 K 3952/05

Normen:
EStG (2002) § 1 Abs. 1, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 25 § 10d Abs. 4 § 11 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 1 § 19

Fundstellen:
AuA 2008, 423
EFG 2007, 1677

I. Streitig ist, ob für den Kläger für das Streitjahr 2002 eine Veranlagung vorzunehmen ist und wenn ja, in welcher Höhe zum 31.12.2002 ein Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG [...]
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