Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den im Streitjahr (1996) vom Klägerveräußerten Aktien der 'D-AG' ('D-AG') um einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes [...]
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