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BVerwG - Entscheidung vom 03.05.2007

5 C 31.06

Normen:
BVFG § 6 Abs. 2

BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 5 C 31.06

DRsp Nr. 2007/13946

Spätaussiedlerrecht - Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; Mitursächlichkeit der familiären Vermittlung der deutschen Sprache für das erreichte Sprachniveau; Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen; Kausalität ("aufgrund"); Bestätigungsmerkmal; Integration von Spätaussiedlern

Normenkette:

BVFG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG . Der Sache nach streiten die Beteiligten im Revisionsverfahren lediglich um die Frage, ob die unstreitig ausreichende Fähigkeit der Klägerin, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, "aufgrund" familiärer Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BVFG ) hervorgerufen worden ist.

Die im Jahre 1958 als nicht eheliches Kind einer deutschstämmigen Mutter in T./Gebiet Tscheljabinsk geborene Klägerin hatte im Jahre 1992 einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt und reiste im Oktober 1995 in das Bundesgebiet ein, nachdem sie als Ehegattin und somit sonstige Familienangehörige in den Aufnahmebescheid ihres Schwiegervaters eingetragen worden war. Im November 1995 beantragte die Klägerin eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG ; in dem Protokoll über die Durchführung eines Sprachtests am Tage der Antragstellung wird zusammenfassend festgestellt, dass die Klägerin etwas Deutsch verstehe und zur Verständigung ausreichend Deutsch spreche. Das Landratsamt lehnte den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung mit Bescheid vom 15. Juli 1997 mit der Begründung ab, die Klägerin habe das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege der Aufnahme verlassen, sondern sei lediglich als weitere Familienangehörige in den Aufnahmebescheid ihres Schwiegervaters eingetragen gewesen. Durch Urteil vom 10. April 2000 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, nachdem nachträglich dem Ehemann der Klägerin ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, in den die Klägerin einbezogen worden war (Bescheid vom 28. März 2006) und der Beklagte der Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zugesagt hatte, zurückgewiesen (Urteil vom 17. Juli 2006) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei zwischenzeitlich in einen ihrem Ehemann erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden und damit im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist. Zwischen den Beteiligten stehe auch ihre Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen, ihr hier u.a. durch die Eintragung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit in den ersten Inlandspass erfolgtes, in der Folgezeit beibehaltenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum und der Umstand nicht in Streit, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Die hiernach entscheidende Frage, ob entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werde, sei zu bejahen. Es sei von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache bis zu dem Grad, der zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch befähigt, an die Klägerin während der sprachlichen Prägephase, etwa ab dem 2. Lebensjahr bis zu ihrer Volljährigkeit, auszugehen (und zwar durch die Großmutter der Klägerin mütterlicherseits, die während der Prägephase einen erheblichen Teil der Betreuung der Klägerin übernommen habe). Unschädlich sei, dass die Klägerin im Vorfeld der Ausreise das in der Kindheit und Jugend erworbene, ausreichende Sprachniveau hier durch einen zusätzlichen außerfamiliären Spracherwerb aufgefrischt habe. Solange die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch sei und diese Kausalität nicht völlig unterbrochen werde, der Betroffene die deutsche Sprache also nicht gänzlich verlernt habe, sei es unschädlich, wenn sich die Kenntnisse nach Abschluss der Prägephase im Laufe der Zeit verschlechterten und später wieder aufgefrischt und aktualisiert würden. Bei der Klägerin seien die in der Familie erworbenen deutschen Sprachkenntnisse nicht völlig verloren gegangen, sondern es habe sich ihr Sprachniveau lediglich verschlechtert. Die Klägerin habe auch nach ihrer Heirat im Jahre 1976 und dem Abschluss der sprachlichen Prägephase mit ihrem Ehemann zumindest im Rahmen des Zusammenseins mit weiteren deutschstämmigen Familienangehörigen die deutsche Sprache gebraucht. Mangels Unterbrechung der Kausalkette zwischen der familiären Sprachvermittlung und der Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs im Zeitpunkt der Aussiedlung sei unschädlich, dass die Klägerin ihre Sprachkenntnisse vor der Aussiedlung außerfamiliär gezielt aufgefrischt habe.

Die Revision des Beklagten vertritt den Standpunkt, dass eine Mitursächlichkeit der familiären Vermittlung für das erreichte Sprachniveau nicht ausreichend sei, sondern die familiäre Sprachvermittlung die alleinige bzw. einzige Ursache sein müsse.

Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das Berufungsurteil.

II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs.1 VwGO ). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass die bei der Klägerin festgestellten Kenntnisse der deutschen Sprache auf familiärer Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG beruhen. Insoweit streiten die Beteiligten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob es - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - ausreicht, dass die im Zeitpunkt der Aussiedlung geforderte Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, jedenfalls auch oder nur mitursächlich auf die Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie zurückgeht.

Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 C 23.06 ausgeführt:

"Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss bei Spätaussiedlern das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Dies ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die familiäre Vermittlung muss, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - (BVerwGE 119, 6 [9]) ausgeführt hat, 'der Grund' für die Fähigkeit sein, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Verknüpfung von Ursache (familiärer Vermittlung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 von § 6 Abs. 2 BVFG . Denn die Fähigkeit nach Satz 3, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, dient der Feststellung der in Satz 2 als Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen Sprache.

Die in dem vorbezeichneten Urteil nicht entscheidungserhebliche und revisionsgerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache der alleinige Grund für das nunmehr erreichte Sprachniveau sein muss, ist entgegen der Revision zu verneinen. Dafür sprechen vor allem der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entwicklungsgeschichte und der mit den Gesetzesänderungen verfolgte Zweck.

Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG lässt nicht erkennen, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache - in der hierfür maßgeblichen Prägezeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit, die nicht notwendig mit der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 78.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 5 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 [141]) identisch sein muss - der alleinige oder ausschließliche Grund für die im Zeitpunkt der Aussiedlung nachzuweisenden Sprachkenntnisse sein muss. Zwar ist die familiäre Vermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 'nur' festgestellt, wenn eine familiäre Vermittlung Grund der hinreichenden Sprachkenntnisse ist; nach der Wortstellung bezieht sich das Wort 'nur' indes auf die Feststellung, nicht die Kausalität. Die vom Senat in seinem Urteil vom 4. September 2003 (aaO.) bejahte und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehende Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs lässt angesichts der Mehrdeutigkeit des Kausalitätsbegriffs (statt vieler etwa W. Mummenhoff, Erfahrungssätze im Beweis der Kausalität, Köln, 1997) keinen Rückschluss darauf zu, dass die familiäre Vermittlung der alleinige Grund hinreichender Sprachkenntnisse sein muss. Dass der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich eine lediglich wesentliche oder maßgebliche Ursächlichkeit ausreichen lässt, weist nicht im Umkehrschluss auf eine Monokausalität. Da Sprachvermittlung regelmäßig ein komplexer, mehrdimensionaler Prozess namentlich auch dann ist, wenn sie während der Herausbildung des Sprachvermögens in der und durch eine Familie erfolgt, die selbst in einem zumindest überwiegend anderssprachigen Umfeld lebt, und sich hierbei im engeren Sinne familiäre Einflüsse durch die Eltern oder an deren Stelle tretende Erziehungspersonen mit Einwirkungen des sozialen Umfeldes mischen, das nur teilweise (z.B. enge Verwandte) noch Teil einer familiären Vermittlung sein kann, hätte für den Fall, dass ein ausschließlicher Ursachenzusammenhang erforderlich sein sollte, ein entsprechender Zusatz im Gesetzeswortlaut nahegelegen. Außerdem dürfte derartige alleinige Kausalität regelmäßig auch praktisch nicht aufklärbar sein.

Für die von dem Berufungsgericht vertretene und gegen die von der Revision erstrebte Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 5 f.; ebenso BTDrucks 14/6573 S. 5 f.) erschließt. Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) die Anforderungen an die familiär vermittelten Sprachkenntnisse zum einen deutlich abgesenkt (einfaches Gespräch). Zum anderen wurde ausdrücklich an deren Feststellbarkeit im Zeitpunkt der Aussiedlung angeknüpft. Damit sollte gerade nicht mehr allein die familiäre Vermittlung in der Kindheit und Jugend das ausschlaggebende Bestätigungsmerkmal sein, sondern - zugleich auch im Interesse der Akzeptanz der Aufnahme von Aussiedlern in Deutschland und ihrer leichteren Integration - jedenfalls auch auf die aktuellen, tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnisse abgestellt werden. Das hinzutretende Integrationsziel schließt es aus, nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ausschließlich auf die in der familiären Prägephase erworbenen Deutschkenntnisse abzustellen, wie es die Revision fordert. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es genügt, wenn eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, die auch damals mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben musste, - noch oder wieder - im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden kann. Für den Bekenntniszusammenhang reicht es aus, dass die - regelmäßig in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend - familiär vermittelten Sprachkenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Zu dieser Sprachvermittlung hat sich das Tatsachengericht die hierfür erforderliche richterliche Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO ) zu verschaffen.

Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und bindenden Feststellungen das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals der familiär vermittelten, ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG bejaht und der Klage im Ergebnis stattgegeben hat.

Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass es - wie die Revision geltend gemacht hat und in der Revisionsverhandlung mit den Beteiligten erörtert worden ist - im Urteil des Senats vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - nach dessen veröffentlichter Fassung (vgl. BVerwGE 119, 6 [9] und juris Rn. 15) heißt:

'Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich.'

Die Beifügung des Wortes 'allein' - abweichend vom sonst identischen Text des weiteren Urteils vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 5 C 11.03 (vgl. juris Rn. 16 = NVwZ 2004, 753 f.) - beruht nämlich auf einem Übertragungsfehler: In der authentischen Originalfassung des Urteils 5 C 33.02 ist die Streichung des Wortes 'allein' und die Angleichung der beiden Texte verfügt worden.

Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Hinweise:

Parallelentscheidung zum Urteil des 5. Senats vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 23.06

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 05.3183
Vorinstanz: VG Würzburg, vom 10.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 99.1152