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BVerwG - Entscheidung vom 22.02.2007

5 C 32.05

Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1 § 35a Abs. 1, 2, 3

Fundstellen:
DVBl 2007, 712
FamRZ 2007, 1977
NJW 2007, 1991

BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 C 32.05

DRsp Nr. 2007/7592

Eingliederungshilfe; Annexkosten; Nachranggrundsatz; Fahrt- und Begleitkosten für therapeutische Sitzungen; Akzessorietät, keine strenge - bei Haupt- und Annexleistungen im Jugendhilferecht; Krankenkassenleistung, Verhältnis einer (teilweise) verweigerten - zum Jugendhilferecht; ergänzendes Eintretenmüssen der Jugendhilfe

»Nach § 35a SGB VIII besteht ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Erstattung von Kosten für Fahrt und Begleitung zu ambulanter therapeutischer Behandlung als Annexkosten auch dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nur noch die Behandlungskosten selbst zu tragen hat.«

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1 § 35a Abs. 1 , 2 , 3 ;

Gründe:

I

Die Kläger, zwei in den Jahren 1993 und 1995 geborene Kinder, begehren von dem beklagten Landkreis als Jugendhilfeträger im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII ) die Erstattung der Kosten für Fahrten und Begleitung zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen.

Den Antrag der Kläger, ihnen die angemessenen Kosten für im Jahre 2002 durchgeführte Fahrten einschließlich Begleitung zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen als sog. "Annexkosten" zu erstatten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2002 ab. Grundlage der psychotherapeutischen Behandlungen der Kläger waren Fachgutachten des Jahres 2002, in denen ihnen wegen familiärer Ereignisse erhebliche Entwicklungsverzögerungen und emotionale Störungen attestiert worden sind. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. August 2002 unter Berufung auf den Nachranggrundsatz in § 10 Abs. 1 SGB VIII als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 30. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, den Klägern die angemessenen Kosten für die Fahrten und die Begleitung zu den vom 28. Februar 2002 (Eingang des Erstattungsantrags bei dem Beklagten) bis zum 30. August 2002 (Erlass des Widerspruchsbescheides) erfolgten Behandlungen zu erstatten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 27. April 2005 zurückgewiesen: Wie vom Beklagten nicht bestritten, seien die Voraussetzungen in § 35a Abs. 1 SGB VIII (in seiner 2002 gültigen Fassung; zukünftig: a.F.) erfüllt, nach denen Ansprüche auf Gewährung von Eingliederungshilfe begründet sein könnten. Weil gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII a.F. die Hilfe "nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet" werde und im Streitfall eine Hilfeleistung in ambulanter Form (§ 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F.) in Betracht zu ziehen sei, werde im hier vorliegenden Einzelfall hiervon auch eine Psychotherapie einschließlich der notwendigen Kosten für die Fahrten zu den jeweiligen Terminen erfasst. Soweit sich nach § 35a Abs. 3 SGB VIII a.F. Aufgabe und Ziel der Hilfe sowie Art der Leistungen nach den §§ 39 und 40 BSHG richteten, seien auch diese Voraussetzungen erfüllt. Zwar nenne § 40 Abs. 1 BSHG bei der Aufzählung der Leistungen der Eingliederungshilfe die hier in Rede stehenden Leistungen nicht, aber diese Aufzählung in § 40 Abs. 1 BSHG sei nicht abschließend. Auch wenn es sich im Streitfall um vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasste ergänzende Leistungen handele, liege gleichwohl im Sinne der jugendhilferechtlichen Bedarfsvorschrift in § 35a Abs. 2 SGB VIII a.F. eine zu Recht begehrte Hilfe vor, weil sie die Durchführung der (hier von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten) Hauptleistung ermögliche.

Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus der vom Beklagten maßgeblich herangezogenen Vorschrift in § 10 Abs. 1 SGB VIII . Durch diese Vorschrift werde der hier vorliegende Fall nicht erfasst, dass durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher nicht voll gedeckt werde, so dass ein Fall eines ergänzenden Eintretenmüssens durch die Jugendhilfe vorliege. Soweit der Beklagte vorbringe, es könne nicht angehen, dass durch eine Reform bei Krankenkassenleistungen (hier: Zuzahlungspflicht) der jugendhilferechtliche Leistungsumfang ausgedehnt werde, dürfe eine Lösung für dieses Problem jedenfalls nicht in einer Verweigerung solcher Jugendhilfeleistungen gesucht werden.

Die Revision des Beklagten bezweifelt - ähnlich wie im Ansatz die Vertreterin des Bundesinteresses - bereits das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in § 35a SGB VIII a.F. und leitet jedenfalls aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ab, dass im Ergebnis der Vater der Kläger die Kosten für die Fahrten zu tragen habe.

II

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Der Tenor des vom Oberverwaltungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Urteils ist, wie der Senat klarstellend bemerkt, nach der zutreffend erfolgten Änderung des Rubrums so zu verstehen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern die angemessenen Kosten für Fahrten und Begleitung zu den in der Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 30. August 2002 erhaltenen psychotherapeutischen Behandlungen zu erstatten.

Auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsachengerichtlichen Feststellungen ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht für den zutreffend ermittelten Leistungszeitraum die Voraussetzungen von § 35a Abs. 1 bis 3 SGB VIII bejaht und angenommen hat, weder aus § 10 Abs. 1 SGB VIII noch aus einem anderen Rechtsgrund folge eine Befreiung des Beklagten von der Pflicht zur Erbringung der beantragten Leistung.

1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger kommt - wie die Tatsachengerichte zutreffend angenommen haben - nur § 35a Abs. 1 bis 3 SGB VIII a.F. (in der während des Leistungszeitraums im Jahre 2002 geltenden, durch Art. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 >BGBl I S. 1046, 1106< geänderten Fassung) in Betracht.

a) Die Verfahrensbeteiligten gehen mit den Vorinstanzen übereinstimmend davon aus, dass die Kläger wegen der durch Gutachten nachgewiesenen seelischen Probleme im Jahre 2002 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII a.F. hatten. Sie streiten auch nicht darüber, dass das Oberverwaltungsgericht einen Bedarf an ambulanter (psychotherapeutischer) Behandlung im Sinne von § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F. bejaht hat. Der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses stellen wohl auch nicht in Abrede, dass die Fahrt- und Begleitkosten als notwendige sog. "Annexkosten" zu tragen gewesen wären, wenn auch die Therapie nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F. durch den Jugendhilfeträger zu erbringen gewesen wäre. Sie meinen aber, dass dies jedenfalls dann nicht gelten könne, wenn - wie hier - die gesetzliche Krankenversicherung des Vaters der Kläger in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in der damals geltenden Fassung für die Therapie als Leistung zur medizinischen Rehabilitation aufgekommen ist. Die von der Krankenversicherung nach neuem Recht zutreffend abgelehnte Übernahme von Fahrt- und Begleitkosten könne nicht auf die Jugendhilfe verlagert werden.

b) Mit dem Oberverwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 35a Abs. 3 SGB VIII sowie in den darin in Bezug genommenen § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG (in der im Jahre 2002 gültigen Fassung) kein Anhalt dafür zu entnehmen ist, Kosten für Fahrt und Begleitung zu ambulanter therapeutischer Behandlung könnten dann nicht (Eingliederungs-)Maßnahmekosten und jugendhilferechtlich zu erstatten sein, wenn die Behandlungskosten selbst vorrangig von der Krankenversicherung getragen werden und insoweit keine jugendhilferechtliche Eingliederungshilfeleistung in Betracht kommt.

§ 39 Abs. 3 BSHG definiert als Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Zu dem erforderlichen Bedarf zählen, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 BSHG abgeleitet hat, "vor allem" - aber nicht abschließend - die nachfolgend aufgeführten Leistungen wie ambulante Behandlungen (vgl. allgemein zur psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen einer Eingliederungshilfe nach BSHG : BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 118.83 - BVerwGE 70, 121 ). Da es einen abschließenden Katalog der Leistungen nicht gibt, ist es im Leistungssystem der Jugendhilfe auch nicht ausgeschlossen, neben der erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung der Kinder auch deren notwendige Fahrtkosten und Kosten einer ggf. notwendigen Begleitung durch Erwachsene als jugendhilferechtlichen Bedarf anzusehen. Es liegt auf der Hand und wird von dem Beklagten auch nicht bezweifelt, dass die seinerzeit noch nicht einmal zehnjährigen Kinder nicht unbegleitet die Strecke zu den Therapeuten zurücklegen konnten. Da der Beklagte, wie in der Revisionsverhandlung erörtert, die hier erforderlichen Leistungen nicht im Wege der Sachleistung angeboten oder erbracht hat, ist mithin im Ergebnis dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch aus § 35a Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Krankenkasse des Vaters der Kläger nach den Regeln des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. insbesondere §§ 60 , 61 SGB V ) zwar die Therapiekosten getragen, aber rechtmäßig und bestandskräftig die Übernahme der Fahrt- und Begleitkosten verweigert hat. Gegenteiliges ergibt sich - unter der Voraussetzung, dass wie hier kein anderer Träger als Leistungsverpflichteter in Betracht kommt - nicht aus den in § 10 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommenden allgemeinen Nachranggrundsätzen.

a) Die § 2 Abs. 2 BSHG nachgebildete Vorschrift des § 10 Abs. 1 SGB VIII regelt als Kollisionsnorm das Verhältnis von Leistungen der Jugendhilfe zu Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger, und zu Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen (vgl. bereits den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1. Dezember 1989, BTDrucks 11/5948, S. 53 zu § 9 sowie zu Absatz 1 ). § 10 Abs. 1 SGB VIII a.F. (in der im Jahre 2002 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl I S. 3546) lautet:

"(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind."

Einen Leistungsausschluss auf der Grundlage des Satzes 1 haben die Vorinstanzen zu Recht nicht in Betracht gezogen. Mit Blick auf die gesetzliche Krankenkasse ist dem dort normierten Gebot des Unberührtbleibens von Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger dadurch entsprochen worden, dass die Krankenkasse ihre vorrangigen Verpflichtungen (hinsichtlich der Therapie) erfüllt hat. Auch Satz 2 ist insoweit zu Recht nicht entscheidungserheblich herangezogen worden, weil die gesetzliche Krankenkasse ihre auf die Annexkosten bezogene Leistungsverweigerung weder ausdrücklich noch der Sache nach mit einem Einstehenmüssen der Jugendhilfe begründet hat.

Auch mit Blick auf die unterhaltspflichtigen Eltern ist dieser Vorschrift kein Nachrang der Jugendhilfe zu entnehmen. Im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch in §§ 90 ff. (in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung) eigenständige Kostenbeteiligungsvorschriften für die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen. Schon deswegen verbot und verbietet sich eine unbesehene Übertragung von aus § 2 Abs. 1 BSHG ableitbaren Grundsätzen auf die Kollisionsnorm des § 10 Abs. 1 SGB VIII . Aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. lässt sich vor allem kein Grundsatz des Inhalts ableiten, dass Unterhaltsansprüche (etwa gegen die Eltern oder wie hier gegen den Vater) generell gegenüber den Leistungen des Jugendhilfeträgers vorrangig seien. Allein aus dem Vorhandensein entsprechender Bestimmungen über die Erhebung von Teilnahmebeiträgen, Heranziehung zu den Kosten und Überleitung von Ansprüchen in den §§ 90 ff. SGB VIII a.F. folgt, dass bereits damals Unterhaltspflichtige nicht umfassend und vorrangig herangezogen werden konnten, sondern lediglich innerhalb der in den §§ 90 ff. SGB VIII bestimmten Grenzen.

b) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach die Erfüllung der Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse (hier: Leistung der ambulanten Therapie unter gesetzmäßigem Ausschluss von Fahrt- und Begleitkosten) Ansprüche auf Gewährung von weitergehenden oder "ergänzenden" Leistungen der Jugendhilfe (hier: hinsichtlich der von der Krankenversicherung nicht übernommenen Fahrt- und Begleitkosten) ausschließt, gibt es nicht. Auch aus den von dem Beklagten und der Vertreterin des Bundesinteresses angestellten weiteren Überlegungen lässt sich nicht ableiten, dass der Beklagte als Träger der Jugendhilfe wegen des Leistungsausschlusses nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch von den - von der Krankenkasse nicht übernommenen - Annexleistungen (Fahrt- und Begleitkosten) freigestellt wäre.

Allerdings meint der Beklagte - unter Berufung auf Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, insbesondere auf die vom 20. November 2006 -, dass der Träger der Jugendhilfe jedenfalls dann nicht zur Erbringung von reinen Annexleistungen verpflichtet sei, wenn er selbst keine bzw. nicht die eigentliche Eingliederungshilfe erbringe; die Leistung des Jugendhilfeträgers würde dann auf eine reine Kostenträgerschaft reduziert, die dem System der Jugendhilfe fremd sei. Diesem systematischen, die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches übergreifenden Ansatz vermag der erkennende Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu folgen. Ein "Wertungswiderspruch", wie ihn der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses sehen, liegt nicht schon darin, dass für eine einzelne Annexleistung zwar nach den Regeln des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der für die Hauptleistung zuständige Träger nicht (mehr) einzustehen hat, nunmehr aber ergänzend der Jugendhilfeträger nach den insoweit unveränderten Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch eintreten muss. Den im vorliegenden Verfahren heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen ist auch keine Akzessorietät in dem Sinne zu entnehmen, dass die hier streitige Annexleistung, von deren Erbringung die gesetzliche Krankenkasse als der zur Hauptleistung verpflichtete Sozialleistungsträger freigestellt ist, damit zugleich auch aus dem Leistungsbereich des Jugendhilfeträgers herausgenommen wäre. Dies hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen können und müssen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang seiner Regelungen bzw. Änderungen der §§ 60 und 61 SGB V nicht gehindert war, hinsichtlich ambulanter Jugendhilfeleistungen die Übernahme bzw. Erstattung von Fahrt- und Begleitkosten (nur) dann vorzusehen, wenn anderenfalls Kinder und Jugendliche sowie deren Unterhaltsverpflichtete "unzumutbar belastet würden" (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in seiner 2002 gültigen Fassung), könnten verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Erwägungen - wie etwa hier zur Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen - Geltung für den jugendhilferechtlichen Bereich nur dann beanspruchen, wenn sie im Jugendhilferecht selbst zum Ausdruck gekommen wären. Das ist indessen, wie bereits ausgeführt, für den Bereich der hier streitigen Annexkosten nicht der Fall. Umgekehrt regelt § 40 SGB VIII in seiner seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung (Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006, BGBl I S. 3134) anknüpfend an Hilfegewährungen nach den §§ 33 bis 35 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII - mit Blick auf die §§ 47 bis 52 SGB XII - detailliert, ob und in welchem Umfang Krankenhilfe zu leisten ist, dass Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen zu übernehmen sind und in geeigneten Fällen Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden können. Solcher Bestimmungen bedürfte es nicht, wenn Regelungskonzepte eines der Bücher des Sozialgesetzbuches ohne Weiteres auch für andere Bücher des Sozialgesetzbuches Geltung beanspruchten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Lüneburg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 343/04
Vorinstanz: VG Osnabrück, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 126/02
Fundstellen
DVBl 2007, 712
FamRZ 2007, 1977
NJW 2007, 1991