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BVerwG - Entscheidung vom 19.12.2007

6 B 54.07

BVerwG, Beschluß vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 6 B 54.07 - Aktenzeichen 6 C 46.07

DRsp Nr. 2008/793

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht tragend auf der Erwägung, auf den vom Kläger absolvierten dualen Studiengang sei der Zurückstellungsgrund der "bereits begonnenen Berufsausbildung" aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG anzuwenden. Der erkennende Senat hat aber am 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 entschieden, dass auf derartige Fälle die Regelung aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG anzuwenden ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 46.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Augsburg, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 07.655