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BVerwG - Entscheidung vom 19.12.2007

5 B 111.06

BVerwG, Beschluß vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 5 B 111.06

DRsp Nr. 2008/792

Gründe:

Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin das Ziel verfolgt, im Rahmen ihres Antrags auf Festsetzung der Investitionskosten (§ 93b BSHG ) einen höheren als den ihr von der Schiedsstelle mit Entscheidung vom 12. März 2003 zugesprochenen Mietkostenanteil von 30,29 DM/15,49 EUR pflegetäglich zu erhalten, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung weder unter den Gesichtspunkten der Divergenz (§ 132 Abs 2 Nr. 2 VwGO ), noch der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs 2 Nr. 1 VwGO ) oder eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs 2 Nr. 3 VwGO ).

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren BVerwG 5 B 110.06 Bezug genommen.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 175/04