BVerwG, Beschluß vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 5 B 111.06
Gründe:
Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin das Ziel verfolgt, im Rahmen ihres Antrags auf Festsetzung der Investitionskosten (§ 93b BSHG ) einen höheren als den ihr von der Schiedsstelle mit Entscheidung vom 12. März 2003 zugesprochenen Mietkostenanteil von 30,29 DM/15,49 EUR pflegetäglich zu erhalten, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung weder unter den Gesichtspunkten der Divergenz (§ 132 Abs 2 Nr. 2 VwGO ), noch der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs 2 Nr. 1 VwGO ) oder eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs 2 Nr. 3 VwGO ).
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren BVerwG 5 B 110.06 Bezug genommen.