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BVerwG - Entscheidung vom 05.12.2007

7 KSt 7.07

BVerwG, Beschluß vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 7 KSt 7.07

DRsp Nr. 2008/56

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückverweisung einer Erinnerung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007, durch den seine Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 verworfen und der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und muss deshalb verworfen werden. Das folgt schon daraus, dass die Erinnerung des Klägers gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gerichtet war, der vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO ). Auf eine Entscheidung des Senats über die Nichterhebung von Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 GKG zielte die vom Kläger nicht begründete Erinnerung nicht. Davon abgesehen hätte sie mit einem solchen Gegenstand keinen Erfolg haben können, weil Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Zusammenhang mit dem Beschluss des Senats vom 5. September 2007 weder dargetan noch erkennbar waren.

Vorinstanz: BVerwG, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 39.07