Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 17.12.2007

4 B 54.07

BVerwG, Beschluß vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 4 B 54.07

DRsp Nr. 2008/47

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ) genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vorinstanzliche Gericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Divergenzgerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird.

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, und zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 25. März 2004 (BVerwG 4 B 15.04) verweist, wird ein der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechender Rechtssatz des Berufungsgerichts nicht formuliert. Abgesehen davon wird verkannt, dass sich der in dieser Entscheidung zugrunde gelegte Begriff des Wohnens mit dem vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 25. März 1996 (BVerwG 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12) verwandten Begriff deckt. In dem vom Kläger genannten Beschluss des Senats vom 25. März 2004 wird denn auch auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 25. März 1996 verwiesen (Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 - juris Rn. 4). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts geprägt ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht festgestellt: "Die auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens schließt einen sog. Zweitwohnsitz nicht aus, wenn dieser in (un-)regelmäßigen Abständen regelmäßig bewohnt wird" (UA S. 9 - Klammerzusatz im Original). Der Umstand, dass das Gebäude in Zeiten der Abwesenheit anderen Personen zum Aufenthalt überlassen werde, widerspreche nicht der Annahme, dass das Haus von den Beigeladenen zum Wohnen genutzt werde (UA S. 9). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht auch nicht auf einen "Nutzungsmix" abgestellt, sondern ausdrücklich festgestellt: "Eine Nutzung, die weder als Wohnen noch als Nutzung als Ferienappartement angesehen werden kann, ist unzulässig und löst den Gebietserhaltungsanspruch aus" (UA S. 10). Dabei hängt es - wie sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Senats ergibt - von einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls ab, ob die Nutzung "keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient" (Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 - juris Rn. 4). Die Einwände des Klägers zeigen keine Divergenz auf, sondern zielen der Sache nach nur auf den Vorwurf der unrichtigen Anwendung der vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsätze im konkreten Streitfall.

2. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "welches Maß an zeitlicher Verfestigung einer Aufenthaltsnutzung (Dauer) oder welches sonstige Merkmal anzunehmen ist, um mit dem Begriff des Wohnens - so insbesondere in § 4 Abs. 1 BauNVO - und dem diesem innewohnenden Merkmal einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit vereinbar zu sein" (Klammerzusatz und Parenthese im Original), genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis.

Der Kläger zeigt keinen allgemeinen Klärungsbedarf auf, sondern beschränkt sich auf den Einwand, die Beigeladenen zu 1) und 2) bewohnten das Gebäude nur periodisch, und den Hinweis, das Verwaltungsgericht sei im Gegensatz zum Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) das Gebäude nicht bewohnten. Damit greift der Kläger nur erneut - nun im Gewande einer Grundsatzrüge - die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Eine Grundsatzrüge lässt sich damit nicht begründen. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, welche zeitliche Intensität, d.h. Dauer vorausgesetzt wird, um die in der Rechtsprechung geklärten Merkmale des Wohnens - Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts - zu bejahen. Auch das macht deutlich, dass die zur Klärung gestellte Frage letztlich nur auf den konkreten Einzelfall zielt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 74/06