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BVerwG - Entscheidung vom 06.12.2007

10 C 38.07

BVerwG, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 10 C 38.07

DRsp Nr. 2008/41

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 06.30242
Vorinstanz: VG München, vom 17.01.2006