BVerwG, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 9 A 4.07
DRsp Nr. 2008/400
Gründe:
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1GKG .