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BVerwG - Entscheidung vom 03.12.2007

6 C 23.07

BVerwG, Beschluß vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 6 C 23.07

DRsp Nr. 2008/394

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO . Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5358/06