BVerwG, Beschluß vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 6 C 23.07
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO . Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG .