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BVerwG - Entscheidung vom 04.12.2007

5 B 195.07

BVerwG, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 5 B 195.07

DRsp Nr. 2008/390

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) schon daran scheitern muss, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 17.91, 42.91 und 24.92 - nicht zu der im vorliegenden Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Vorschrift des § 97 Abs. 2 und 4 BSHG ergangen sind. Denn mit dem von der Beschwerde beanstandeten Satz ("Eine therapeutische Wohngemeinschaft ohne Rund-um-die-Uhr-Betreuung bei ständiger Präsenz von Betreuungspersonal ist keine stationäre Einrichtung.") setzt sich das Oberverwaltungsgericht jedenfalls nicht in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen und den hierzu zitierten Passagen aus den Entscheidungsgründen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht seinerseits ausdrücklich von den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 17.91 - ausgegangen ist (UA S. 9 Abs. 2 und 3) und seine Entscheidung ersichtlich in Anlehnung daran begründet hat. Danach käme allenfalls eine fehlerhafte Subsumtion im vorliegenden Einzelfall in Betracht, die jedoch noch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedeutet.

Es ist ferner schon zweifelhaft, ob das Berufungsurteil überhaupt auf dem beanstandeten Satz in den Entscheidungsgründen beruhen könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich unmittelbar zuvor ausgeführt (UA S. 9):

"Die Entfernung und die mangelnde Rund-um-die-Uhr-Betreuung führen jedoch dazu, dass die Wohnung nicht als vollstationäre Einrichtung beurteilt werden kann. Die Betreuerin steht der Hilfeempfängerin nicht bei Tag und Nacht zur Verfügung."

Es liegt daher nahe, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein tragend auf den ausschließlich als divergierend angegriffenen nachfolgenden Satz in den Gründen gestützt hat. Damit befasst sich die Beschwerde im Übrigen auch nicht, obwohl dies zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich gewesen wäre.

Soweit die Beschwerde neben der in erster Linie gerügten Divergenz zusätzlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist auch diese schon nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. So setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht in den von ihr selbst zitierten Urteilen vom 24. Februar 1994 (vgl. insbesondere BVerwG 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149 [153]) ausgeführt hat, es lasse sich nicht abstrakt und generell beantworten, unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung das Merkmal des "Stationären" erfüllt; dies hänge vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. Inwiefern die vorliegende Rechtssache darüber hinausgehend zu rechtsgrundsätzlich weitergehenden, maßstabsbildenden Ausführungen Anlass geben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt außerdem auch nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht noch zu der rechtsgrundsätzlichen Klärung des Begriffs einer stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB XII berufen sein soll.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 14/07