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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2007

3 C 52.06

BVerwG, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 3 C 52.06

DRsp Nr. 2008/388

Gründe:

Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 , 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zwar hat der Beklagte mit der Aufhebung der angefochtenen Ruhensanordnung das den Rechtsstreit erledigende Ereignis herbeigeführt. Mit dieser Entscheidung hat er jedoch lediglich die Konsequenz daraus gezogen, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entfallen waren. Der bisherige Sach- und Streitstand erlaubt es ebenfalls nicht, die gesamten Kosten des Rechtsstreits einer Partei aufzuerlegen. Die bei der Zulassung der Revision als klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden kann, entzieht sich einer Beantwortung im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 12/05
Vorinstanz: VG Saarland, vom 22.09.2004