BVerwG, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 10 B 153.07
Gründe:
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 , 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Klägerin zu 3 festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung der Klägerin zu 3, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre der Klägerin zu 3 zuzurechnen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .