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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2007

6 B 63.07

BVerwG, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 6 B 63.07 - Aktenzeichen 6 PKH 14.07 - Aktenzeichen 6 AV 2.07

DRsp Nr. 2008/3031

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die weiteren Anträge des Klägers, insbesondere auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, auf Entscheidung über eine angebliche Befangenheit der Vorinstanzen und dgl., sind schon deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Davon abgesehen wäre das Bundesverwaltungsgericht auch in der Sache nicht befugt, die vom Kläger begehrten Entscheidungen zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 44/07
Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 LA 86/07
Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 LA 111/07