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BVerwG - Entscheidung vom 11.09.2007

10 C 17.07

BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 10 C 17.07

DRsp Nr. 2008/3017

Gründe:

I. Die Klägerinnen begehren die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan.

Die 1957 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 1984 geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerinnen reisten im Januar 2000 aus Aserbaidschan aus und kamen auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - mit Bescheid vom 19. März 2001 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägerinnen die Abschiebung nach Aserbaidschan an.

Auf deren Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu der Feststellung verpflichtet, dass bezüglich der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, sie unterlägen als Abkömmlinge einer armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung.

In dem vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) betriebenen Berufungsverfahren haben die Klägerinnen sich erstmals auch auf schwerwiegende gesundheitliche Gründe berufen, die einer Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstünden. Die Klägerin zu 1 leide aufgrund der Geschehnisse, die zu ihrer Flucht aus Baku geführt hätten, insbesondere der Drohungen gegen ihre Familie, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Folgenden: PTBS. Sie befinde sich deswegen seit November 2004 in fachärztlicher Behandlung und bedürfe weiterhin intensiver Therapie, die in Berg-Karabach nicht gewährleistet sei. Zum Nachweis hat sie eine Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. vom 6. Januar 2005 vorgelegt und sich auf das Zeugnis dieser Ärztin sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Die Klägerin zu 2 hat vorgetragen, sie habe sich seit 2001 mehrfach Operationen wegen eines Brusttumors unterziehen müssen. Angesichts der psychischen Belastung durch die Krankheit würde eine Rückkehr nach Aserbaidschan zu einer schweren seelischen Krise und der Gefahr des neuerlichen Ausbrechens der Krebserkrankung und insoweit nahe liegender Lebensgefahr führen. Sie hat hierzu ein Attest des behandelnden Frauenarztes Dr. S. vom 8. Februar 2005 vorgelegt und sich zum Beweis auf das Zeugnis dieses Arztes sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Die Klägerinnen haben ferner geltend gemacht, selbst bei einer möglicherweise in Berg-Karabach generell zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung könnten sie diese mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht bezahlen.

In der Berufungsverhandlung vom 9. August 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts erklärt, ein auch bei Gericht anerkanntes Gutachten über die Erkrankung der Klägerin zu 1 an PTBS habe nicht vorgelegt werden können, da die behandelnde Ärztin selbst erkrankt gewesen sei und derzeit Urlaub habe. Ein solches Gutachten werde in der ersten Septemberhälfte 2005 vorgelegt. Daraufhin hat das Berufungsgericht den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13. September 2005 festgesetzt. Ein Gutachten der behandelnden Ärztin ist bis dahin nicht eingereicht worden.

Durch Urteil vom 13. September 2005 hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Klägerinnen auf Feststellung eines Abschiebungsverbots für Flüchtlinge nach dem nunmehr maßgeblichen § 60 Abs. 1 AufenthG wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach verneint. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 , 3 , 5 und 7 AufenthG vor. Zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG hat es ausgeführt, bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan bzw. dessen Teilgebiet Berg-Karabach bestünde für die Klägerinnen keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Auch die erstmalig vorgetragenen gesundheitlichen Probleme ließen eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne dieser Vorschrift nicht erkennen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. vom 6. Januar 2005 sei nicht geeignet, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen bei der Klägerin zu 1 glaubhaft zu machen. Die Fachärztin bescheinige darin lediglich, dass sich die Klägerin zu 1 bei ihr wegen einer PTBS in Behandlung befinde, ohne sich jedoch mit der erforderlichen Sicherheit auf dieses Krankheitsbild festzulegen. Es fehle eine grundlegende Diagnose des angenommenen Krankheitsbildes und eine konkrete Bezeichnung der Symptome. Der Hinweis auf "Träume über die erlebten aggressiven Handlungen im heimatlichen Kriegsgebiet" finde im Asylvorbringen der Klägerin zu 1, die nichts zu Handlungen im Zusammenhang mit einem Kriegsgeschehen vorgetragen habe, keine Entsprechung. Der Bescheinigung fehle es an einem wissenschaftlich fundierten und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen einem konkret herausgearbeiteten traumatisierten Erleben und einer lebensgefährdenden Lage der Klägerin zu 1, wie es die PTBS kennzeichnen könne. Auch die von der Klägerin zu 2 vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. S. könne nicht Grundlage für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses sein. Sie zeige schon nicht auf, inwieweit bis auf allgemein umschriebene psychische Folgen die Tumorbehandlung noch fortdauere. Jedenfalls fehle auch diesem Attest jede Beschreibung des Krankheitsbildes. Es zeige keinen Gefährdungsgrad für den Fall der Rückkehr nach Aserbaidschan bzw. Berg-Karabach auf, wie er tatbestandlich in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt werde. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Die Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat einer Abschiebung sei nicht zu beanstanden.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. September 2006 - BVerwG 1 B 26.06 - die Revision in Bezug auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG und die Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung für beide Klägerinnen zugelassen.

Mit ihren Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung von Verfahrensrecht. Sie machen - wie schon mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde - geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte nicht ohne weitere Ermittlungen das Vorliegen der behaupteten Erkrankungen und die daraus folgenden Gefahren im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan verneinen dürfen. Angesichts der vorgelegten fachärztlichen Atteste, der schriftsätzlichen Beweisanträge und der Erörterung der Erkrankungen in der Berufungsverhandlung hätte sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung der behandelnden Fachärztin bzw. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer PTBS bei der Klägerin zu 1 aufdrängen müssen. Diese gelte umso mehr, als sich die Klägerin zu 1 allein aus finanziellen Gründen die Beibringung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht leisten könne. Entsprechendes gelte für die der Klägerin zu 2 attestierte schwere Tumorerkrankung. Liege aber ein Abschiebungshindernis wegen konkreter Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans vor, sei auch die Androhung der Abschiebung in diesen Staat gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Der Bundesbeauftragte und die Beklagte treten den Revisionen entgegen.

II. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Revisionen verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO ).

Die Revisionen der Klägerinnen sind mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ), soweit es einen Anspruch der Klägerinnen auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans verneint (1. und 2.) und die Androhung der Abschiebung der Klägerinnen nach Aserbaidschan als rechtmäßig bestätigt hat (3.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).

1. Die Klägerin zu 1 beanstandet mit ihrer Revision im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Verletzung von Verfahrensrecht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) verneint hat.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 angeregte weitere Aufklärung bezüglich der von ihr vorgetragenen Erkrankung und ihrer Behandelbarkeit in Aserbaidschan deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil die ärztliche Bescheinigung vom 6. Januar 2005 nicht geeignet sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störung glaubhaft zu machen. Mit dieser Begründung durfte es eine weitere Aufklärung schon deshalb nicht ablehnen, weil eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO , für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig besteht wie eine Beweisführungspflicht (vgl. Urteil vom heutigen Tag in dem gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelten Sache BVerwG 10 C 8.07, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, UA S. 8 m.w.N.).

Auch wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden "Glaubhaftmachung" der behaupteten gesundheitlichen Störung bei der Klägerin zu 1 in dem Sinne verstehen wollte, dass es das Vorbringen der Klägerin zu 2 und ihre schriftsätzliche Beweisanregung nicht als hinreichend substanziiert angesehen und deshalb eigene weitere Ermittlungen nicht für erforderlich gehalten hat, würde dies am Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin zu 1 nichts ändern. Zwar genügte das von der Klägerin zu 1 vorgelegte Attest vom 6. Januar 2005 nicht den Anforderungen an einen substanziierten Vortrag einer Erkrankung an einer PTBS (a). Unter den besonderen Umständen des Falles verletzt aber die Berufungsentscheidung gleichwohl das rechtliche Gehör der Klägerin zu 1, weil sie aufgrund des unzutreffenden gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend Gelegenheit hatte, ihr Vorbringen zu der behaupteten Erkrankung in ihr zumutbarer Weise näher zu substanziieren (b).

a) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung im Revisionsverfahren an der im Zulassungsbeschluss vom 15. September 2006 - BVerwG 1 B 26.06 - (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 20) vertretenen Auffassung, dass die Klägerin zu 1 mit dem Attest vom 6. Januar 2005 ihren Vortrag zum Vorliegen einer PTBS und ihre entsprechenden Beweisanregungen hinreichend substanziiert hat, nicht mehr fest. Wie der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 10 C 8.07 ausgeführt hat, gehört zur Substanziierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrags angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substanziierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).

Das von der Klägerin zu 1 vorgelegte Attest vom 6. Januar 2005 genügt diesen Anforderungen nicht. Es enthält keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung und stellt auch keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose. Vielmehr beschränkt es sich auf die Mitteilung, dass die Klägerin zu 1 seit dem 11. November 2004 bei der Fachärztin in ambulanter Behandlung sei und dass "die von ihr gemachten Angaben ... für eine depressive Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung" sprächen. Auch auf den zeitlichen Abstand zwischen den von der Klägerin zu 1 behaupteten "erlebten aggressiven Handlungen im heimatlichen Kriegsgebiet" und den erst Ende 2004 geltend gemachten Symptomen geht das Attest nicht ein.

b) Auch wenn das Berufungsgericht danach mangels Substanziierung des Vorbringens der Klägerin zu 1 den schriftsätzlichen Beweisanregungen nicht nachzukommen brauchte, durfte es unter den besonderen Umständen des Falles das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nicht verneinen, ohne der Klägerin zu 1 zuvor Gelegenheit zur weiteren Substanziierung ihres Vorbringens - etwa durch Vorlage eines den genannten Anforderungen genügenden fachärztlichen Attestes - zu geben. Zwar ist es regelmäßig Sache des Asylbewerbers, von sich aus alle für sein Begehren wesentlichen Tatsachen vorzutragen und insbesondere die in seine Sphäre fallenden Umstände substanziiert darzulegen. Die Klägerin zu 1 kann hier aber mit Erfolg geltend machen, dass sie durch den unrichtigen Hinweis, den das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2005 zu den Anforderungen an ein derartiges fachärztliches "Gutachten" gegeben hat, gehindert war, ihr Vorbringen zur PTBS in dem ihr zumutbaren Umfang weiter zu untermauern. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hat das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht ein "Gutachten" der behandelnden Ärztin vorzulegen sei. Wie sich aus dem zeitlich vorangegangenen, dem Senat im Verfahren BVerwG 10 C 8.07 vorliegenden Urteil des gleichen Berufungssenats vom 19. Mai 2005 ergibt, das Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren war, sollte es sich dabei nach den Vorstellungen des Berufungsgerichts um eine an den Forschungskriterien des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) orientierte gutachtliche fachärztliche Stellungnahme handeln. Davon ist ersichtlich auch der - an dem Verfahren BVerwG 10 C 8.07 ebenfalls beteiligte - Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 ausgegangen, wenn er auf den gerichtlichen Hinweis hin die Vorlage eines solchen "Gutachtens" der behandelnden Fachärztin in der ersten Septemberhälfte 2005 in Aussicht gestellt hat. Zur Beibringung einer derartigen gutachtlichen Stellungnahme auf eigene Kosten ist der Beteiligte indes nicht verpflichtet. Damit würden die Anforderungen an seine Darlegungspflicht überspannt (vgl. wiederum das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 C 8.07). Da die Klägerin zu 1 durch den unrichtigen Hinweis des Gerichts über den Umfang ihrer Darlegungs- und Substanziierungspflicht im Irrtum war, durfte das Gericht aus dem Ausbleiben des in Aussicht gestellten "Gutachtens" keine negativen Schlüsse ziehen und in der Sache nicht abschließend zu Lasten der Klägerin zu 1 entscheiden, ohne dass diese zuvor Gelegenheit hatte, ihrer Darlegungspflicht in dem richtig verstandenen Umfang nachzukommen.

Nach Zurückverweisung der Sache wird die Klägerin dies in dem erneuten Berufungsverfahren nachholen können. Selbstverständlich steht es dem Gericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens auch frei, von sich aus die Sache weiter aufzuklären und etwa bei der Fachärztin Rückfrage zu der bisher nur unzureichenden, eher vorläufigen Diagnose zu halten, den weiteren Verlauf der Behandlung zu erfragen oder auch eine an den Forschungskriterien des ICD-10 orientierte gutachtliche Stellungnahme einzuholen.

2. Die von der Klägerin zu 2 mit ihrer Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) hat ebenfalls Erfolg. Wie bereits im Zulassungsbeschluss vom 15. September 2006 - BVerwG 1 B 26.06 - ausgeführt, macht die Klägerin zu 2 zu Recht geltend, dass sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf das von ihr vorgelegte Attest des behandelnden Frauenarztes S. vom 8. Februar 2005 und der darin bescheinigten Erkrankung an einem Brusttumor mit mehrfachen Operationen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 eine weitere Aufklärung über die zukünftige Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten in der Region Berg-Karabach hätte aufdrängen müssen. Angesichts der Schwere der Erkrankung und des bisherigen Krankheitsverlaufs, insbesondere der durch das Attest nicht eindeutig beantworteten Frage, ob es sich um gutartige oder bösartige Tumore gehandelt hat, hätte das Berufungsgericht aus seiner damaligen Sicht jedenfalls nicht ohne weitere Rückfrage bei dem behandelnden Arzt und ohne Klärung der Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrollen sowie ohne Rücksicht auf die medizinische Versorgungslage in Aserbaidschan die Klage auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle der Klägerin zu 2 abweisen dürfen.

3. Die festgestellten Verfahrensmängel bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten der Klägerinnen im Hinblick auf Aserbaidschan führen auch zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich der Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung. Sofern nämlich das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache ein solches Abschiebungsverbot bei den Klägerinnen bejahen sollte, wäre auch die Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 10 C 8.07 ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

Vorinstanz: OVG Thüringen - 2 KO 906/03 - 13.9.2005,