Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2007

10 B 81.07

BVerwG, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 10 B 81.07 - Aktenzeichen 10 PKH 14.07

DRsp Nr. 2008/3014

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO ) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 82.07 verwiesen, der die Beschwerde der Eltern und der Schwester der Klägerin betrifft und sich mit gleichlautenden Rügen des auch die dortigen Kläger vertretenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin befasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 48/06