BVerwG, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 10 B 81.07 - Aktenzeichen 10 PKH 14.07
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).
Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO ) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 82.07 verwiesen, der die Beschwerde der Eltern und der Schwester der Klägerin betrifft und sich mit gleichlautenden Rügen des auch die dortigen Kläger vertretenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin befasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .