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BVerwG - Entscheidung vom 18.04.2007

8 B 73.06

BVerwG, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 8 B 73.06

DRsp Nr. 2007/9412

Gründe:

1. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes ist nicht statthaft (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG).

2. Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. Mai 2006 mit Schriftsatz vom 4. April 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren im Übrigen ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3. Die gleichzeitig erklärte Rücknahme der Berufung geht in das Leere, weil die Berufung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Der Antrag, die Kosten des Rechtsstreits der öffentlichen Hand aufzuerlegen, kann keinen Erfolg haben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht ersichtlich.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG . Ihr den Einheitswert zugrunde zu legen, wie die Kläger anregen, ist nicht gerechtfertigt. Der Streitwert ist bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken nach dem Verkehrswert zu bestimmen. Der Bodenrichtwert gibt entsprechend der Grundstückslage den durchschnittlichen Bodenwert wieder, der aufgrund der vom Gutachterausschuss zu führenden Kaufpreissammlung in regelmäßig wiederkehrenden Abständen ermittelt wird (vgl. § 196 BauGB ). Deshalb wird der Verkehrswert grundsätzlich anhand des vom Verwaltungsgericht festgestellten Bodenrichtwertes festgesetzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Bodenwert zwar nur geschätzt, ersichtlich aber aus seiner tatrichterlichen Erfahrung und weil die Kläger trotz ausführlichen Hinweises des Gerichts (Verfügung vom 6. Januar 2006, GA S. 113) nichts Abweichendes dazu vorgetragen haben. Da die Kläger auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben zum Verkehrswert gemacht haben, folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung.

Vorinstanz: VG Cottbus - 1 K 149/01 - 31.5.2006,