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BVerwG - Entscheidung vom 14.05.2007

4 BN 14.07

BVerwG, Beschluß vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 4 BN 14.07

DRsp Nr. 2007/9395

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).

Das Oberverwaltungsgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Rechtssatz ausgegangen, ein Bebauungsplan sei nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar, wenn die Festsetzungen nicht vollzugsfähig seien, weil ihre Umsetzung auf unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stößt. Einen entgegenstehenden Rechtssatz hat das Normenkontrollgericht nicht aufgestellt. Vielmehr ist es zu dem Ergebnis gelangt, vorliegend bestünden derartige Hindernisse nicht. Diese rechtliche und tatsächliche Würdigung greift die Beschwerde zwar an. Damit benennt sie jedoch keinen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden Rechtssatz, sondern rügt lediglich die Anwendung des Rechtssatzes im Einzelfall. Dies kann einer Divergenzrüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

2. Auch die Grundsatzrüge bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Insoweit beschränkt sich die Beschwerde darauf, die Verallgemeinerungsfähigkeit der Argumente des Antragstellers hervorzuheben. Damit wird jedoch nicht die grundsätzliche Bedeutung im genannten Sinn belegt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 8.05