BVerwG, Beschluß vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 1 B 43.07
DRsp Nr. 2007/9387
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. März 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 674/05
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