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BVerwG - Entscheidung vom 27.04.2007

3 B 21.07

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 3 B 21.07

DRsp Nr. 2007/9256

Gründe:

Der als "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2007 eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.

Der Beschluss, mit dem das Gesuch der Klägerinnen zu 3 bis 5 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Mai 2005 abgelehnt wurde, ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ). Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15), nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 ZB 05.1872