BVerwG, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 10 B 19.07
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird durch § 140 Satz 3 FlurbG lediglich für das erstinstanzlich zuständige Flurbereinigungsgericht eine Ausnahme vom sog. Anwaltszwang zugelassen. Die vom Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts mit Schreiben vom 12. April 2007 erteilten Hinweise sind somit auch in diesem Punkt zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.