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BVerwG - Entscheidung vom 17.04.2007

5 B 127.07

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 5 B 127.07

DRsp Nr. 2007/8918

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 445/06