BVerwG, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 5 B 127.07
DRsp Nr. 2007/8918
Gründe:
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 445/06
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