BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 7 B 14.07
DRsp Nr. 2007/8756
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vorinstanz: VG Minden, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3003/05
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