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BVerwG - Entscheidung vom 29.03.2007

3 B 30.07

BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 3 B 30.07

DRsp Nr. 2007/8722

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf war in dem Beschluss auch hingewiesen worden.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Über die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2006 (Az.: OVG 1 N 15.06) hat der Senat bereits durch Beschluss vom 30. Mai 2006 (Az.: BVerwG 3 B 60.06) entschieden.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1.06