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BVerwG - Entscheidung vom 11.04.2007

1 B 22.07

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 1 B 22.07

DRsp Nr. 2007/8716

Gründe:

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie nicht bereits rechtskräftig geworden sind, wirkungslos. Der Senat hatte nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat.

Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof in vollem Umfang sowie drei Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil sie die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ein Viertel) fallen der Klägerin zur Last, weil ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise (bezogen auf die Abschiebungsandrohung nach Armenien) abgewiesen worden und das Urteil in diesem Umfang, den der Senat mit einem Viertel bewertet, bereits rechtskräftig geworden ist.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-standswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG . Er beträgt für das Revisionsverfahren 3 000 EUR (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 03.30076