BVerwG, Beschluss vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 7 KSt 1.07
DRsp Nr. 2007/8182
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes macht der Kläger nicht geltend. Der Kostenansatz beruht auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses. Der Kläger wendet ein, der Senatsbeschluss vom 12. März 2007 sei gesetz- und verfassungswidrig, verletze namentlich sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Ein solcher Einwand gegen die Entscheidung in der Sache ist im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht statthaft.
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