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BVerwG - Entscheidung vom 13.03.2007

6 C 40.06

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 6 C 40.06

DRsp Nr. 2007/8178

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, das gemäß § 173 VwGO , § 246 Abs. 1 ZPO nicht durch den Tod der früheren Klägerin unterbrochen worden ist, entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 , § 141 VwGO einzustellen; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO ), die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen,

festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2004 berechtigt ist, ohne eine behördliche Erlaubnis Sportwetten entgegenzunehmen und an _ weiterzuleiten,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Entgegennahme und Weiterleitung von Sportwetten an _ zu erteilen,

abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2006 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil ein Revisionsverfahren Gelegenheit hätte geben können, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, ggf. für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276 ) einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

Diese Klärung kann nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr erbracht werden. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO , die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem Streitfall voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, S. 4 und vom 4. Juni 2003 - BVerwG 6 C 21.02 -).

Der bisherige Sach- und Streitstand bietet keinen Anlass, von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen. Unter Berücksichtigung der Andeutungen in dem Beschluss über die Zulassung der Revision und des Umstandes, dass der Hilfsantrag voraussichtlich schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage hätte führen können, weil weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich ist, dass die verstorbene Klägerin bei der Behörde einen Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt hat, ist das Prozessrisiko der Beklagten bei der getroffenen Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt, durch die auch sie verpflichtet wird, die Hälfte der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 05.457