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BVerwG - Entscheidung vom 05.04.2007

5 PKH 2.07

BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 5 PKH 2.07

DRsp Nr. 2007/8171

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 116 VwGO i.V.m. §§ 115 , 119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO ). Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt für die Klägerin ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 520 EUR. Bei dieser Höhe sind - wie mit Schreiben vom 22. Februar 2007 mitgeteilt - monatliche Raten von 200 EUR aufzubringen (§ 115 Abs. 1 ZPO ).