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BVerwG - Entscheidung vom 22.03.2007

3 KSt 1.06

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 3 KSt 1.06

DRsp Nr. 2007/8166

Gründe:

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz vom 5. Januar 2006 ist durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren entfallen. Die Erinnerung ist deshalb unzulässig.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 - BVerwG 3 B 6.05 - hat der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde der damaligen Kläger zu 1 bis 4 stattgegeben, die Revision zugelassen und den Streitwert für das Revisionsverfahren - BVerwG 3 C 36.05 - gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG vorläufig auf 500 000 EUR festgesetzt. In den vorläufigen Kostenrechnungen vom 5. Januar 2006 ist die vorab zu zahlende Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren auf 14 780 EUR festgesetzt und nach Kopfteilen je zu 1/4 auf die Kläger zu 1 bis 4 aufgeteilt worden. Daraus ergab sich für jeden der Kläger ein Betrag von 3 695 EUR. Gegen diesen Kostenansatz hat sich der Kläger zu 2 mit seinem als Erinnerung gewerteten Schreiben vom 16. Januar 2006 gewandt, in dem er um eine Aufteilung der Kosten entsprechend der Erbanteile und hinsichtlich seines Anteils um Stundung gebeten hat. Mit Beschluss vom 20. September 2006 - BVerwG 3 PKH 11.06 - ist den Klägern zu 2 bis 6 Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt worden.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder, dies gilt auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 3 KSt 6.06 und 8.06). Zuständig ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Berichterstatter.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO zur Folge, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Da hier keine solchen Bestimmungen getroffen sind, insbesondere der Kläger zu 2 nicht zur Ratenzahlung verpflichtet wurde, ist die in der Kostenrechnung vom 5. Januar 2006 ausgesprochene Verpflichtung des Klägers zu 2 zur Vorauszahlung der Verfahrensgebühr entfallen. Dementsprechend wurde diese Kostenrechnung am 18. Oktober 2006 storniert. Damit fehlt, worauf der Kläger zu 2 durch die Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2006 auch hingewiesen wurde, eine Beschwer und dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm eingelegte Erinnerung. Die Erinnerung des Klägers zu 2 war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).