BVerwG, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 2 B 16.07
DRsp Nr. 2007/8161
Gründe:
Die Revision des Klägers ist gemäß § 127 Nr. 2 BRRG , § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob die Wohnung des Beamten Dienststätte im Sinne von § 5 Abs. 4, § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz sein kann, wenn der Beamte seinen Dienst im Wege der dienstlich angeordneten oder genehmigten Tele- oder Wohnraumarbeit in seiner Wohnung versieht.
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 11005/06
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