BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 20 F 12.07
DRsp Nr. 2007/8154
Gründe:
Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Hinweisschreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006 nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Im Übrigen gelten die Gründe der Beschlüsse in den Verfahren BVerwG 20 F 5 - 7.06 auch in diesem Verfahren.
Die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG .
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 57/06
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