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BVerwG - Entscheidung vom 04.04.2007

9 A 23.05

BVerwG, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 9 A 23.05

DRsp Nr. 2007/7780

Gründe:

Nachdem die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenteilung lehnt sich an die Regelung des § 160 VwGO an. Mit ihren Erledigungserklärungen tragen die Beteiligten dem Umstand Rechnung, dass der Senat durch sein Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - den von der Klägerin angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf eine naturschutzrechtliche Verbandsklage hin für rechtswidrig erklärt und außer Vollzug gesetzt hat. Derzeit ist offen, ob und wann der Träger des Vorhabens für den planfestgestellten Straßenbau erneut ein Baurecht erlangen wird. Der Erfolg der Verbandsklage beruht nicht auf der Anwendung von Vorschriften, auf deren Schutz sich die Klägerin berufen könnte. Auch nach dem derzeit erreichten Sach- und Streitstand bestünde für die Klägerin somit das Prozessrisiko fort, das in der Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 29. Mai 2006 näher erläutert worden ist. Dem wird bei der Kostenteilung dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten und damit die Anwaltskosten selbst tragen muss, während der Beklagte insoweit unbelastet bleibt, weil er nicht anwaltlich vertreten war. Die hälftige Kostenteilung bei den Gerichtskosten berücksichtigt, dass die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen vor dem Hintergrund eines zwischen den Beteiligten erzielten Einvernehmens zu sehen ist.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Empfehlung nach Ziff. 34.3 u. 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2005, 1525).